Sehr geehrter Reisegast,
wir setzen unser ganzes Wissen und Können ein, um Ihre Reise sorgfältig vorzubereiten und so reibungslos wie möglich abzuwickeln. Allerdings geht es nicht ohne die nachfolgenden Reisebedingungen. Sie ergänzen die Vorschriften der §§ 651 a bis l BGB über den Pauschalreisevertrag und die Informationspflichten für Reiseveranstalter und führen diese Vorschriften aus. Sie werden, soweit wirksam einbezogen, Inhalt des zwischen uns, der Firma RockyMountainAdventure, Inh. Mario Möbius, Ringelholzweg 4, 99102 Klettbach, Tel.: 036209/436810, www.rockymountainadventure.de und jedem einzelnen Reiseteilnehmer, nachstehend "der Reisegast" genannt, im Falle der Buchung zustande kommenden Reisevertrages.
1. Abschluß des Reisevertrages
1.1.
Mit der Reiseanmeldung, die mündlich, schriftlich, per Telefax oder eMail erfolgen kann, bietet der Gast RockyMountainAdventure den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung, dieser Reisebedingungen und aller ergänzenden Angaben in der Buchungsgrundlage, soweit diese dem Gast vorliegen, verbindlich an.
1.2.
Der Reisevertrag kommt mit der Buchungsbestätigung an den Reisegast zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss erhält der Reisegast die schriftliche
Ausfertigung der Buchungsbestätigung übermittelt.
1.3.
Weicht die Buchungsbestätigung von der Reiseanmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von
RockyMountainAdventure vor, an das diese 10 Tage gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisegast dies durch ausdrückliche Erklärung,
Anzahlung, Restzahlung oder Reiseantritt annimmt.
1.4.
Der Anmeldende haftet für alle Verpflichtungen von mit angemeldeten Reiseteilnehmern aus
dem Reisevertrag, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche, gesonderte schriftliche Erklärung übernommen hat.
1.5.
Bei telefonischen Buchungen kommt der Reisevertrag, abweichend von vorstehender Regelung,
wie folgt zustande: RockyMountainAdventure nimmt für den Reisegast eine für RockyMountainAdventure verbindliche Reservierung (Option) vor und leitet dem Reisegast ein Anmeldeformular und die
Reisebedingungen zu. Übermittelt der Reisegast spätestens innerhalb einer Woche nach Optionsvornahme (persönlich, per Post oder Fax) die Anmeldung an RockyMountainAdventure, gestaltet sich der
Buchungsablauf wie oben Ziff. 1 bis 4. Geht innerhalb dieser Frist die Anmeldung nicht ein, so erlischt die Reservierung ohne weitere Folgen für RockyMountainAdventure und den
Reisegast.
2. Leistungsverpflichtung von RockyMountainAadventure
2.1.
Die Leistungsverpflichtung von RockyMountainAdventure ergibt sich ausschließlich aus dem
Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Prospekt, bzw. der Reiseausschreibung unter Maßgabe sämtlicher darin enthaltenen Hinweise und
Erläuterungen, soweit diese dem Gast bei der Buchung vorlagen.
2.2.
Leistungsträger (z.B. Hotels, Fluggesellschaften), Reisebüros und Reiseleiter/-innen sind
von RockyMountainAdventure nicht bevollmächtigt Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung oder die Buchungsbestätigung von RockyMountainAdventure
hinausgehen oder im Widerspruch dazustehen oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrages abändern.
2.3.
Vermittelt RockyMountainAdventure ausdrücklich im fremden Namen Leistungen oder
Reiseprogramme namentlich genannter Leistungsträger oder Reiseveranstalter, so richten sich das Zustandekommen des Vertrages und die zu erbringenden Leistungen nach den mit diesem Fremdanbieter
getroffenen Vereinbarungen, insbesondere, soweit wirksam vereinbart, dessen Geschäftsbedingungen.
3. Anzahlung und Restzahlung
3.1.
Nach Vertragsabschluß ist eine Anzahlung zu leisten, die auf den Reisepreis angerechnet wird. Sie beträgt, soweit im Einzelfall nichts anderes
vereinbart ist, 30 % des Reisepreises pro Person, da wir in entsprechender Höhe Anzahlungen gegenüber unseren Leistungsträgern erbringen.
3.2.
Die Restzahlung ist, falls nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, 4 Wochen vor
Reisebeginn zahlungsfällig, wenn feststeht, dass die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 8.2. genannten Gründen abgesagt werden kann.
3.3.
Leistet der Reisegast Anzahlung oder Restzahlung trotz Fälligkeit nicht innerhalb der
vorbezeichneten Fristen, so ist RockyMountainAdventure berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Reisegast mit Rücktrittskosten nach Ziffer 8. dieser
Reisebedingungen zu belasten.
3.4.
Die Reiseunterlagen erhält der Reisegast nach vollständiger Bezahlung des Reisepreises
unverzüglich direkt oder über das vermittelnde Reisebüro ausgehändigt.
3.5.
Bei Buchungen kürzer als 4 Wochen vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis nach
Aushändigung des Sicherungsscheines sofort zahlungsfällig.
3.6.
Soweit RockyMountainAdventure zur Erbringung der Reiseleistungen bereit und in der Lage
ist, kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Reisegastes besteht und der Sicherungsschein übergeben ist, besteht ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises kein Anspruch
des Reisegastes auf Aushändigung der Reiseunterlagen, bzw. Inanspruchnahme der Reiseleistungen.
4. Leistungsänderungen
4.1.
Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die
nach Vertragsabschluss notwendig werden und von RockyMountainAdventure nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den
Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
4.2.
Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit
Mängeln behaftet sind.
4.3.
RockyMountainAdventure ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen
unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.
4.4.
Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde
berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn RockyMountainAdventure in der Lage ist, eine solche Reise
ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von RockyMountainAdventure über die Änderung der Reiseleistung oder die
Absage der Reise dieser gegenüber geltend zu machen.
5. Umbuchungen
5.1.
Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des
Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Ist eine Umbuchung möglich und wird auf Wunsch des Kunden dennoch vorgenommen, kann RockyMountainAdventure bis zu
den bei den Rücktrittskosten genannten Zeitpunkt der ersten Stornierungsstufe ein Umbuchungsentgelt von EUR 26,– pro Kunden erheben.
5.2.
Umbuchungswünsche des Kunden, die später erfolgen, können, sofern ihre Durchführung
überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziffer 9. zu den dort festgelegten Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei
Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisegast einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise, wegen Krankheit oder aus anderen, nicht von RockyMountainAdventure zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Reisegastes auf anteilige Rückerstattung. RrockyMountainAdventure bezahlt an den Reisegast jedoch ersparte Aufwendungen zurück, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an RockyMountainAdventure zurückerstattet worden sind.
7. Rücktritt und Kündigung durch RockyMountainAdventure
7.1.
RockyMmountainAdventure kann den Vertrag nach Reisebeginn kündigen, wenn der Reisegast die
Durchführung des Vertrages ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.
Kündigt RockyMountainAdventure, so behält sie den Anspruch auf den Gesamtpreis; RockyMountainAdventure muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen,
den sie aus einer anderweitigen Verwendung der Reiseleistung erlangt, einschließlich der uns eventuell von den Leistungsträgern gutgeschriebenen Beträge. Die örtlichen Bevollmächtigen von
RockyMountainAdventure (Agentur, Reiseleitung) sind in diesen Fällen bevollmächtigt, die Rechte von RockyMountainAdventure wahrzunehmen.
Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst.
7.2.
RockyMountainAdventure kann
bei Nichterreichen einer in der konkreten Reiseausschreibung genannten Mindestteilnehmerzahl, auf die in der Buchungsbestätigung Bezug zu nehmen ist, nach Maßgabe folgender Bestimmungen von
Reisevertrag zurücktreten:
a) RockyMountainAdventure ist verpflichtet, dem Reisegast gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
b) Die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Absagefrist werden in der Buchungsbestätigung angegeben oder dort auf die entsprechenden Angaben im Reisekatalog oder in der Reiseausschreibung verwiesen
c) Ein Rücktritt von RockyMountainAdventure später als vier Wochen vor Reisebeginn ist nicht zulässig.
d) Der Reisegast kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn RockyMountainAdventure in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisegast aus Ihrem Angebot anzubieten. Der Reisegast hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise gegenüber RockyMountainAdventure geltend zu machen.
Auf den Reisepreis geleistete Zahlungen werden dem Kunden umgehend erstattet.
8. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung
8.1.
Der Reisegast kann bis Reisebeginn jederzeit durch Erklärung gegenüber RockyMountainAdventure, die schriftlich erfolgen soll,
vom Reisevertrag zurücktreten.
8.2.
In jedem Fall des Rücktritts durch den Reisegast, stehen RockyMountainAdventure unter
Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen folgende pauschale Entschädigungen zu:
a) bis 60 Tage vor Reisebeginn 30 % des Reisepreises; (mind. EUR 50,–)
b) bis 30. Tag vor Reisebeginn 40 % des Reisepreises
(mind. jedoch EUR 50,–)
c) bis 14. Tage vor Reisebeginn 60 % des Reisepreises
d) vom 13. bis 7. Tage vor Reisebeginn 80 % des Reisepreises
e) vom 6. Tag bis zum Reisebeginn 90 % des Reisepreises
f) am Tag der Abreise und bei Nichtantritt 95 % des Reisepreises
8.3.
Dem Reisegast ist es gestattet, RockyMountainAdventure nachzuweisen, daß ihr tatsächlich
keine oder geringere Kosten als die geltend gemachte Kostenpauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Reisegast nur zur Bezahlung der tatsächlich angefallenen Kosten
verpflichtet.
8.4.
RockyMountainAdventure behält sich vor, im Einzelfall eine höhere Entschädigung, entsprechend ihr entstandener, dem Reisegast
gegenüber konkret zu beziffernder und zu belegender Kosten zu berechnen.
8.5.
Wir empfehlen Ihnen den Abschluß einer Reiserücktrittskosten-/ Reisekranken-versicherung. Nähere Informationen hierzu und das Anmeldeformular finden Sie bei unserem Partner ERGO.
9. Obliegenheiten und Kündigung des Reisegastes
9.1.
Die sich aus § 651 d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige ist bei Reisen
mit RockyMountainAdventure dahingehend konkretisiert, dass der Reisegast verpflichtet ist, auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder der örtlichen Agentur von
RockyMountainAdventure anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.
9.2.
Ist von RockyMountainAdventure keine örtliche Reiseleitung eingesetzt und nach den vertraglichen Vereinbarungen auch nicht
geschuldet (Siehe hierzu auch die Reiseausschreibung !), so ist der Reiseteilnehmer verpflichtet, RockyMountainAdventure direkt unter der eingangs bezeichneten Adresse, Telefon- und Faxnummer,
unverzüglich Nachricht über die Beanstandungen zu geben und um Abhilfe zu ersuchen.
9.3.
Ansprüche des Reisegastes entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisegast obliegende Rüge unverschuldet
unterbleibt.
9.4
Bei Reisegepäck sind Verlust und Beschädigungen unverzüglich den Beförderungsunternehmen anzuzeigen. Das
Beförderungsunternehmen ist zur Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung verpflichtet. Ohne Anzeige besteht Gefahr eines Anspruchsverlustes.
9.5.
Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisegast den Vertrag kündigen. Dasselbe
gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigen, RockyMountainAdventure erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn RockyMountainAdventure,
bzw. seine Beauftragten (Reiseleitung, örtliche Agentur) eine ihnen vom Reisegast bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf
es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von RockyMountainAdventure oder ihren Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des
Reisegastes gerechtfertigt wird.
9.6.
Der Reisegast ist verpflichtet, Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reiseleistungen innerhalb eines Monates
nach dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum gegenüber RockyMountainAdventure geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber RockyMountainAdventure unter oben
angegebener Anschrift erfolgen. Eine schriftliche Geltendmachung wird dringend empfohlen. Ansprüche des Reisegast des entfallen nur dann nicht, wenn die fristgerechte Geltendmachung unverschuldet
unterbleibt.
10. Mitwirkungspflicht des
Kunden
Der Reisende ist verpflichtet, bei
auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Hinsichtlich der Reiseunterlagen hat der Kunde
RockyMountainAdventure zu informieren, sofern er die erforderlichen Reiseunterlagen nicht in dem von RockyMountainAdventure mitgeteilten Zeitraum erhält oder die Unterlagen falsche Angaben oder
Daten enthalten. Der Kunde ist für sein rechtzeitiges Erscheinen am Abreiseort persönlich verantwortlich.
11. Kündigung wegen höherer
Gewalt
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, können sowohl RockyMountainAdventure als auch der Kunde den
Vertrag kündigen. Die Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Gesetz (§ 651j BGB, § 651e Abs. 3 BGB). Danach kann RockyMountainAdventure für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine
angemessene Entschädigung verlangen. RockyMountainAdventure ist verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisegast
zurück zu befördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Kosten dem Kunden zur Last.
12. Informationspflichten über Identität des
ausführenden Luftfahrtunternehmens
RockyMountainAdventure ist gemäß EU-VO 2111/05 verpflichtet, den Kunden über die Identität des jeweiligen
Luftfahrtunternehmens sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei Buchung zu informieren. Steht/stehen die ausführende/n Fluggesellschaft/en zu diesem
Zeitpunkt noch nicht fest, so muss RockymOuntainAdventure diejenige/n Fluggesellschaft/en nennen, die die Flugbeförderung wahrscheinlich durchführen wird/werden und sicherstellen, dass der Kunde
unverzüglich Kenntnis der Identität erhält, sobald diese feststeht/feststehen. Gleiches gilt, wenn die ausführende Fluggesellschaft wechselt. RockyMountainAdventure muss sicherstellen, dass der
Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Black List der EU ist auf der Internetseite http://air-ban.europa.eu einsehbar oder wird auf Verlangen dem Kunden zugesandt.
13. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen
13.1.
RockyMountainAdventure wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaften, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor
Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine
Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.
13.2.
Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile,
die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn RockyMountainAdventure schuldhaft nicht, unzureichend
oder falsch informiert hat.
13.3.
RockyMountainAdventure übernimmt die Beschaffung von Visa nur auf der Grundlage einer besonderen Vereinbarung mit dem Kunden nach Maßgabe der "Hinweise und Vereinbarungen zur
Visabeschaffung„.
13.4.
RockyMountainAdventure haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige
diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass RockyMountainAdventure eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat. (siehe Bedingungen zur
Visabeschaffung)
Der Kunde sollte zusätzlich Auskunft bei seinem Hausarzt, dem Gesundheitsamt oder dem Bernhard-Nocht-Institut für Tropenmedizin (www.bni-hamburg.de, www.gesundes-reisen.de; Tel. 040 42818-0, 24 h täglich) einholen. Der Kunde ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften, insbesondere Zoll- und Devisenvorschriften, selbst verantwortlich.
14. Haftung
14.1.
Die vertragliche Haftung von RockyMountainAdventure, für Schäden, die nicht Körperschäden sind (auch die Haftung für die Verletzung vor-, neben- oder nachvertraglicher Pflichten) ist auf den
dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit
a) ein Schaden des Reisegastes weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt
oder
b) RockyMountainAdventure für einen dem Reisegast entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
14.2. Vermittlung von Reiseleistungen
RockyMountainAdventure haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von RockyMountainAdventure sind. Werden Fremdleistungen, insbesondere Pauschalreisen oder Einzelleistungen, vom Reiseveranstalter lediglich vermittelt, so haftet der Reiseveranstalter insoweit nur für die ordnungsgemäße Geschäftsbesorgung nicht jedoch für das Erbringen der Leistung oder Pauschalreise selbst. Eine etwaige Haftung des Leistungsträgers und/oder Pauschalreiseveranstalter regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen bzw. allgemeinen Geschäfts- oder Reisebedingungen dieser Unternehmen, auf die der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist und die ihm auf Wunsch zugänglich zu machen sind.
RockyMountainAdventure haftet jedoch
a) für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,
b) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von RockyMountainAdventure ursächlich geworden ist.
15. Verjährung, Abtretungsverbot
15.1.
Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis 651f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte. Schweben zwischen dem Kunden und
RockyMountainAdventure Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder RockyMountainAdventure die Fortsetzung der
Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
15.2.
Eine Abtretung jeder Ansprüche des Kunden aus Anlaß der Reise, gleich aus welchem Rechtsgrund, an Dritte, auch an Ehegatten, ist ausgeschlossen. Ebenso ist ausgeschlossenen deren gerichtliche
Geltendmachung im eigenen Namen.
16. Rechtswahl und Gerichtsstand
16.1.
Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und RockyMountainAdventure findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.
16.1.
Soweit bei Klagen des Kunden gegen RockyMountainAdventure im Ausland für die Haftung von RockyMountainAdventure dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der
Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
16.2. Der Kunde kann RockyMountainAdventure nur an deren Sitz verklagen.
16.3.
Für Klagen von RockyMountainAdventure gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen
des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von RockyMountainAdventure vereinbart.
16.4.Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und RockyMountainAdventure anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt
oder
b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
17. Datenschutz
Die personenbezogenen Daten, die der Kunde RockyMountainAdventure zur Verfügung stellt, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit es für die Begründung, Durchführung oder Beendigung des
Vertrages und zur Kundenbetreuung erforderlich ist. Wir halten bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes ein.
18. Sonstiges
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
19.
Einschränkungen
Irrtum bei Preisangaben und Terminen bleiben vorbehalten.
Reiseveranstalter RockyMountainAdventure
Inhaber: Mario Möbius
Ringelholzweg 4
99102 Klettbach
Tel. +49 (0)36209.436810
Fax +49 (0)3222.141.2937
info@rockymountainadventure.de
www.rockymountainadventure.de
Geschäftszeiten:
Mo - Fr 10 - 18 Uhr
Umsatzsteuer-ID gem. § 27a UStG: DE 281231296
Wesentliche Merkmale der Dienstleistung:
Reiseveranstaltung
Auf den Reisevertrag findet deutsches Recht Anwendung (siehe Ziffer 16 der AGB).
Stand: Juni 2022
Verwendung von Facebook Social Plugins
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gekennzeichnet. Die Liste und das Aussehen der Facebook Social Plugins kann hier eingesehen werden: http://developers.facebook.com/plugins.
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